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Gültig ab dem 1. Oktober 2026
Newforma – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab dem 1. Oktober 2026
Bitte lesen Sie diesen Rahmenvertrag über Software und Dienstleistungen (den „Vertrag“) sorgfältig durch. Er regelt die Bereitstellung und Nutzung der im jeweiligen Bestellformular bezeichneten Software und Dienstleistungen einschließlich SaaS-Bereitstellungen und On-Premise-Bereitstellungen gemäß den Angaben in diesem Bestellformular.
Dieser Vertrag wird zwischen der im jeweiligen Bestellformular bezeichneten Kundenorganisation (dem „Kunden“) und der dort bezeichneten Newforma-Gesellschaft (dem „Anbieter“) geschlossen.
Dieser Vertrag gilt für Bestellformulare, die ab dem 1. Oktober 2026 vereinbart werden. Bestandskunden mit einem früheren Vertrag unterliegen weiterhin den bisherigen Bedingungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen von Newforma (bisherige Bedingungen), Allgemeine Geschäftsbedingungen für Newforma Project Center, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Newforma Konekt, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Newforma ConstructEx.
Der Kunde muss diesem Vertrag zustimmen, bevor er auf die Software oder Dienstleistungen zugreift oder diese nutzt, entweder durch Unterzeichnung eines Bestellformulars, das diesen Vertrag einbezieht, oder durch sonstige ausdrückliche elektronische Zustimmung. Jede Person, die diesem Vertrag im Namen des Kunden zustimmt, sichert zu und gewährleistet, dass sie befugt ist, den Kunden an dessen Bestimmungen zu binden.
Haben Kunde und Anbieter einen gesonderten schriftlichen Vertrag geschlossen, der die betreffende Software oder die betreffenden Dienstleistungen ausdrücklich regelt, gilt stattdessen dieser gesonderte Vertrag, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren. Einzelne Nutzer, die im Namen des Kunden auf die Software oder Dienstleistungen zugreifen oder diese nutzen, müssen die für ihre Nutzung geltenden Bestimmungen des Vertrags des Kunden einhalten.
Einzelne Nutzer, die aufgrund des Vertrags des Kunden auf die Software oder Dienstleistungen zugreifen, müssen die für ihre Nutzung geltenden Bestimmungen einhalten; sie sind weder verpflichtet noch befugt, den Vertrag des Kunden zu ersetzen oder zu ändern.
Wenn Sie den geltenden Bestimmungen nicht zustimmen oder nicht befugt sind, diesem Vertrag im Namen des Kunden zuzustimmen, klicken Sie bitte, soweit verfügbar, auf „Abbrechen“ oder „Zurück“ und fahren Sie weder mit der Zustimmung noch mit dem Zugriff auf oder der Nutzung der Software oder Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags fort.
Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen:
(1) der in einem Bestellformular bezeichneten Newforma-Gesellschaft (dem „Anbieter“); und
(2) der in einem Bestellformular bezeichneten Kundenorganisation (dem „Kunden“).
(A) Dieser Rahmenvertrag über Software und Dienstleistungen (der „Vertrag“) wird zwischen Anbieter und Kunde (jeweils eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“) geschlossen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen der Anbieter dem Kunden bestimmte Dienstleistungen erbringt.
(B) Der Anbieter stellt Software für die Architektur-, Ingenieur-, Bau- und Eigentümer-/Betreiberbranche bereit und bietet Lösungen für das Projektinformationsmanagement und die Zusammenarbeit an. Der Kunde möchte den Anbieter mit der Erbringung dieser Dienstleistungen beauftragen, die in einem oder mehreren Bestellformularen näher beschrieben werden.
(C) Bei Widersprüchen oder Unvereinbarkeiten zwischen diesem Vertrag und einem Bestellformular gehen die Bestimmungen dieses Vertrags vor, sofern im jeweiligen Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(D) Dieser Vertrag tritt zu dem in einem Bestellformular angegebenen Datum (dem „Wirksamkeitsdatum“) in Kraft.
Verbundenes Unternehmen einer Partei bezeichnet jeden Dritten, der diese Partei unmittelbar oder mittelbar über einen oder mehrere Intermediäre Beherrscht, von ihr Beherrscht wird oder mit ihr unter gemeinsamer Beherrschung steht.
Vertrag oder Rahmenvertrag über Software und Dienstleistungen bezeichnet diesen Vertrag einschließlich sämtlicher Anlagen, Anhänge und beigefügter Dokumente in seiner jeweils gemäß seinen Bestimmungen geänderten Fassung.
KI-Funktionalität bezeichnet ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags jede Funktion, Fähigkeit oder Komponente des Dienstes, die (a) generative künstliche Intelligenz nutzt, um als Reaktion auf Eingaben oder Anweisungen Inhalte wie Text, Bilder, Audio, Video oder Code zu erzeugen; oder (b) agentische künstliche Intelligenz nutzt, um Aufgaben oder Handlungen mit einem gewissen Grad an Autonomie zur Erreichung festgelegter Ziele zu planen und auszuführen.
KI-generierte Inhalte bezeichnet sämtliche Texte, Daten, Berichte, Bilder oder sonstigen Materialien, die durch die berechtigte Nutzung der KI-Funktionalität durch den Kunden erzeugt werden.
Beta-Dienste bezeichnet jeden Dienst oder jede Funktionalität, die kostenlos bereitgestellt wird (ausgenommen kostenlose Funktionalitäten, die der Anbieter als Teil eines Dienstes bereitstellt, für den der Kunde Entgelte zahlt) oder vom Anbieter als „Alpha“, „Beta“, „Vorschau“, „Vorabzugang“, „Test“, „Evaluierung“, „Pilot“ oder „experimentell“ bezeichnet wird und dem Kunden zu Test-, Bewertungs- oder Feedbackzwecken oder anderweitig als nicht allgemein verfügbar bereitgestellt wird.
Geschäftstag bezeichnet jeden Tag außer Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertagen im Rechtsgebiet der im Bestellformular bezeichneten Anbietergesellschaft.
Vertrauliche Informationen bezeichnet sämtliche nicht öffentlichen Informationen, Daten oder Materialien in beliebiger Form oder auf beliebigen Medien, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag offenlegt oder zugänglich macht und die als vertraulich oder proprietär gekennzeichnet oder anderweitig bezeichnet sind oder angesichts ihrer Art und der Umstände ihrer Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich oder proprietär zu verstehen sind.
Beherrschung bezeichnet in Bezug auf eine Organisation den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von mehr als 50 % ihrer Stimmrechte, das Recht, die Mehrheit ihres Verwaltungsrats oder eines gleichwertigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder die Befugnis, ihre Geschäftsführung und Geschäftspolitik durch Beteiligung, Vertrag oder auf andere Weise zu bestimmen. „beherrschen“, „beherrscht werden“ und „unter gemeinsamer Beherrschung stehen“ sind entsprechend auszulegen.
Kundendaten bezeichnet vertrauliche, proprietäre oder Geschäftsgeheimnisse darstellende Informationen des Kunden sowie dessen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen verwendete Marken, Urheberrechte oder Patente und sämtliche Aufzeichnungen oder Informationen, die bei der Nutzung der Dienstleistungen durch den Kunden und seine Nutzer entstehen.
Kundeninhalte bezeichnet sämtliche Informationen, Daten, Dokumente, Bilder und sonstigen Materialien, die vom Kunden oder in seinem Namen in die Dienstleistungen hochgeladen, eingereicht oder ihnen anderweitig zur Verfügung gestellt werden, damit der Anbieter sie im Rahmen der Dienstleistungserbringung hostet, speichert, verarbeitet oder anzeigt.
Datenschutzgesetze bezeichnet sämtliche Gesetze, Vorschriften, rechtsverbindlichen regulatorischen Anforderungen und rechtsverbindlichen Leitlinien zum Schutz der Privatsphäre, Datenschutz, zur Cybersicherheit, Vertraulichkeit, Daten-Governance und Verarbeitung Personenbezogener Daten, soweit sie auf die Tätigkeiten einer Partei im Rahmen dieses Vertrags anwendbar sind, insbesondere:
zusammen mit allen anwendbaren Durchführungsvorschriften, jeweils in der von Zeit zu Zeit geänderten, erweiterten, ersetzten oder abgelösten Fassung.
Bereitstellungsmodell bezeichnet eines der folgenden Modelle:
Dokumentation bezeichnet sämtliche dem Kunden bereitgestellten Materialien einschließlich aller Handbücher, Schulungsunterlagen, Leitfäden oder sonstigen Materialien, die Funktionen und/oder Spezifikationen der Software und Dienstleistungen beschreiben.
Entgelte bezeichnet die vom Kunden an den Anbieter für die Dienstleistungen zu zahlenden Entgelte gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder dem jeweiligen Bestellformular.
Ereignis höherer Gewalt bezeichnet jedes Ereignis oder jeden Umstand außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, insbesondere Naturereignisse, Naturkatastrophen, Kriege, Unruhen, Streiks, Epidemien, Pandemien oder staatliche Maßnahmen.
Gehostete Dienste bezeichnet die vom Anbieter erbrachten SaaS-Bereitstellungsdienste.
Rechte des geistigen Eigentums oder IPR bezeichnet sämtliche Patente, Urheberrechte, Marken, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Rechte des geistigen Eigentums, eingetragen oder nicht eingetragen, sowie sämtliche entsprechenden Anmeldungen und Eintragungen.
Lizenzlaufzeit bezeichnet den Zeitraum, in dem der Kunde zur Nutzung der On-Premise-Software berechtigt ist.
Hauptversion bezeichnet eine Softwareversion mit wesentlichen neuen Funktionen, wesentlichen Änderungen ihrer Architektur, Funktionalität oder Benutzeroberfläche oder sonstigen erheblichen Verbesserungen oder eine vom Anbieter durch Änderung des ganzzahligen Bestandteils der Versionsnummer als Hauptversion bezeichnete Version, beispielsweise von Version 3.x auf Version 4.0. Eine Hauptversion umfasst keine Updates, Patches, Fehlerbehebungen, Sicherheitskorrekturen oder sonstigen geringfügigen Verbesserungen innerhalb derselben ganzzahligen Version.
Schadcode bezeichnet jede Software, jedes Skript, Programm oder Codesegment, das absichtlich entwickelt wurde, um ein Computersystem, Netzwerk oder Daten zu beschädigen, den Betrieb zu stören, unbefugten Zugang zu erlangen oder andere Handlungen ohne Wissen oder Einwilligung des Nutzers auszuführen, insbesondere Viren, Würmer, Trojaner, Ransomware, Spyware, logische Bomben, Hintertüren oder sonstigen schädlichen oder unbefugten Code.
Bestellformular bezeichnet ein von den Parteien unterzeichnetes Dokument, das die vom Anbieter bereitzustellende Software sowie die Nutzungsbeschränkungen und den Preis festlegt, für die diese Bedingungen gelten.
Personenbezogene Daten bezeichnet sämtliche Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person im Sinne der anwendbaren Datenschutzgesetze.
Dienstleistungen bezeichnet sämtliche in einem Bestellformular bezeichnete Software, Hosting-, Wartungs-, Support-, Beratungs-, Implementierungs-, Schulungs-, SaaS-, Cloud- oder sonstige Dienstleistungen.
Service Level Agreement (SLA) bezeichnet das Dokument, das die vom Anbieter zugesagten Servicelevels, Reaktionszeiten und Verfügbarkeitsverpflichtungen festlegt, in seiner jeweils aktualisierten Fassung.
Software bezeichnet sämtliche vom Anbieter lizenzierten oder bereitgestellten Computerprogramme, die in einem Bestellformular bezeichnet sind. Der Begriff „Software“ umfasst alle Updates oder sonstigen Änderungen einschließlich kundenspezifischer Änderungen.
Leistungsbeschreibung oder „SOW“ bezeichnet ein von den Parteien im Rahmen dieses Vertrags schriftlich vereinbartes Dokument, das die zu erbringenden Dienstleistungen sowie alle anwendbaren Leistungen, Verantwortlichkeiten, Abhängigkeiten, Annahmen, Zeitpläne, Abnahmekriterien, Entgelte und Zahlungsbedingungen beschreibt. Jede Leistungsbeschreibung ist Bestandteil dieses Vertrags und unterliegt dessen Bestimmungen.
Abonnementlaufzeit bezeichnet den Zeitraum, in dem der Kunde zum Zugriff auf die Dienstleistungen berechtigt ist.
Anbieterinhalte bezeichnet Computerprogramme, Formate, Berichte, Informationen und Daten des Anbieters, die zur Erbringung der Dienstleistungen verwendet oder dem Kunden und seinen Nutzern bereitgestellt werden.
Supportrichtlinien bezeichnet die Richtlinien und Verfahren für den vom Anbieter für seine Plattform und Dienstleistungen bereitgestellten technischen Support in ihrer jeweils aktualisierten Fassung.
Laufzeit bezeichnet die Dauer dieses Vertrags gemäß Abschnitt 3 (Laufzeit und Kündigung).
Update bezeichnet jede Fehlerbehebung, jeden Patch, jede Korrektur, Wartungsversion, Sicherheitsaktualisierung, geringfügige Verbesserung oder Änderung der Software oder Dienstleistungen, die der Anbieter allgemein bereitstellt.
Upgrade bezeichnet jede größere Veröffentlichung, jeden Versionswechsel, jedes neue Modul, jede neue Funktionalität oder wesentliche Verbesserung, die der Anbieter als neue Version, Veröffentlichung oder Upgrade bezeichnet.
Nutzer bezeichnet jede natürliche Person, die der Kunde zum Zugriff auf oder zur Nutzung des Dienstes in seinem Namen berechtigt, einschließlich Arbeitnehmern, Führungskräften, Auftragnehmern oder Beratern des Kunden oder seiner zugelassenen Verbundenen Unternehmen sowie externen Projektbeteiligten, jeweils vorbehaltlich der Zugriffsrechte, Lizenzmengen und sonstigen Beschränkungen dieses Vertrags und des jeweiligen Bestellformulars.
1.1. Sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, schließen Wörter im Singular den Plural und umgekehrt ein; geschlechtsspezifische Bezeichnungen umfassen alle Geschlechter.
1.2. Verweise auf Abschnitte, Klauseln und Anlagen beziehen sich auf diejenigen dieses Vertrags, sofern nichts anderes angegeben ist.
1.3. Die Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts gelten für den gesamten Vertrag, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert.
Der Anbieter stellt die in einem oder mehreren Bestellformularen beschriebene Software und/oder Dienstleistungen bereit. Art und Umfang seiner Verpflichtungen hängen vom Bereitstellungsmodell im jeweiligen Bestellformular ab.
sich in angemessenem Umfang zu bemühen, die Verfügbarkeit der SaaS-Dienste gemäß den vertraglich vereinbarten Serviceverfügbarkeitsniveaus einschließlich vereinbarter Verfügbarkeitszusagen sicherzustellen;
Zusätzliche vom Kunden gewünschte Implementierungs-, Bereitstellungs-, Konfigurations-, Schulungs-, Beratungs- oder sonstige professionelle Dienstleistungen (gemeinsam „Beratungsleistungen“) bedürfen einer gegenseitigen Vereinbarung und werden in einem jeweiligen Bestellformular oder einer Leistungsbeschreibung dokumentiert, die gegebenenfalls Umfang, Leistungen, Verantwortlichkeiten, Entgelte und sonstige Bedingungen festlegt.
Der Kunde stellt rechtzeitig sämtliche Informationen, Zugänge, Mitarbeiter, Entscheidungen, Genehmigungen und Mitwirkung bereit, die der Anbieter vernünftigerweise zur Erbringung der Beratungsleistungen benötigt.
Sofern im jeweiligen Bestellformular oder der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist, verfallen gekaufte Beratungsleistungen, die nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach ihrer Bestellung erbracht wurden, es sei denn, ihre Nichterbringung innerhalb dieses Zeitraums beruht auf einer Vertragsverletzung des Anbieters.
Beta-Dienste werden ausschließlich zur Bewertung und zum Testen bereitgestellt und dürfen nicht für Produktionszwecke oder geschäftskritische Zwecke genutzt werden.
Beta-Dienste werden „wie besehen“ und „wie verfügbar“ ohne Zusicherungen, Gewährleistungen, Verpflichtungen oder Garantien irgendeiner Art bereitgestellt, ob ausdrücklich, stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig. Im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang schließt der Anbieter sämtliche Gewährleistungen hinsichtlich Beta-Diensten aus, einschließlich zufriedenstellender Qualität, Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Richtigkeit, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit, Nichtverletzung von Rechten und Freiheit von Mängeln oder Fehlern. Anderweitig in diesem Vertrag enthaltene Servicelevels, Support- oder Verfügbarkeitszusagen, Gewährleistungen oder Rechtsbehelfe gelten nicht für Beta-Dienste.
Der Kunde erkennt an, dass Beta-Dienste unvollständig sein, Fehler enthalten, uneinheitlich funktionieren, ohne Ankündigung wesentlich geändert oder eingestellt werden und zu Datenverlust oder -beschädigung führen können. Ihre Nutzung erfolgt vollständig auf eigenes Risiko des Kunden; dieser unterhält geeignete Sicherungen und Schutzmaßnahmen.
Im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang haftet der Anbieter nicht für den Zugriff auf oder die Nutzung von Beta-Diensten durch den Kunden oder die Unmöglichkeit ihres Zugriffs oder ihrer Nutzung, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Falschdarstellung, Verletzung gesetzlicher Pflichten oder sonstigem Rechtsgrund. Diese Klausel schließt oder beschränkt keine Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
Der Anbieter darf Beta-Dienste jederzeit ohne Haftung ändern, aussetzen, einstellen oder den Zugang des Kunden beschränken. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, muss er weder eine allgemein verfügbare Version eines Beta-Dienstes veröffentlichen noch darüber verarbeitete Daten aufbewahren. Diese Klausel geht entgegenstehenden Gewährleistungs-, Servicelevel- oder Haftungsbestimmungen des Vertrags vor.
Das Nutzungsrecht des Kunden an Beta-Diensten endet, sobald eine Version allgemein für Kunden verfügbar wird. Werden Beta-Dienste ausgerollt und als Dienst im Rahmen dieses Vertrags verfügbar, gelten zusätzliche Bedingungen und Entgelte gemäß einem Bestellformular.
Der Anbieter sieht die KI-Funktionalität nicht für Praktiken vor, die nach Verordnung (EU) 2024/1689 (der „EU-KI-Verordnung“) verboten sind, oder für dort als hochriskant eingestufte Verwendungen und erlaubt diese nicht.
Die regulatorische Einstufung und die Pflichten jeder Partei bestimmen sich nach Zweckbestimmung, Funktionalität und tatsächlichem Nutzungskontext. Der Anbieter erfüllt die ihm als Anbieter der KI-Funktionalität obliegenden Pflichten, der Kunde die ihm als Betreiber obliegenden Pflichten.
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters darf der Kunde die KI-Funktionalität nicht verändern, ihre Zweckbestimmung wesentlich ändern oder sie so nutzen, dass sie zu einem verbotenen oder Hochrisiko-KI-System wird.
Wird die KI-Funktionalität aufgrund einer Änderung des anwendbaren Rechts, regulatorischer Leitlinien, der KI-Funktionalität oder ihrer vorgesehenen Verwendung zusätzlichen Anforderungen an Registrierung, Konformitätsbewertung, Transparenz, CE-Kennzeichnung oder anderen regulatorischen Anforderungen unterworfen, darf der Anbieter die zur Einhaltung vernünftigerweise erforderlichen Änderungen, Schutzmaßnahmen oder Nutzungsbeschränkungen umsetzen. Er kündigt daraus folgende wesentliche Änderungen der KI-Funktionalität dem Kunden mit angemessenem Vorlauf an.
Der Kunde erkennt an, dass KI-Funktionalität ein integraler Bestandteil der Dienstleistungen ist, dass diese nicht ohne sie angeboten werden und dass sie Ergebnisse aus statistischen Datenmustern erzeugt, die nicht stets richtig, vollständig oder ohne menschliche Prüfung als Entscheidungsgrundlage geeignet sind.
Bieten die Dienstleistungen administrative Einstellungen zur Deaktivierung einer bestimmten KI-Funktion, darf der Kunde sie nutzen; solange die Funktion deaktiviert ist, verarbeitet der Anbieter keine Kundendaten über sie. Der Anbieter verpflichtet sich nicht, die Dienstleistungen oder einzelne Funktionen ohne KI-Funktionalität anzubieten. Der Kunde erkennt an, dass die Deaktivierung bestimmte Funktionen oder Leistungselemente einschränken oder deaktivieren kann, dass der Anbieter nicht für die daraus entstehende Funktionsminderung haftet und dass sie den Kunden nicht von Zahlungspflichten befreit, sofern das Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Der Kunde bleibt allein dafür verantwortlich, dass seine Nutzung sämtliche anwendbaren Gesetze einhält und eine angemessene menschliche Aufsicht gewährleistet ist.
Der Anbieter darf von Zeit zu Zeit gemäß seiner Produkt-Roadmap und seinen Supportrichtlinien Updates und Upgrades entwickeln, veröffentlichen und bereitstellen.
Dieser Vertrag verpflichtet ihn nicht zur Entwicklung bestimmter Updates, Upgrades oder Funktionen.
Sieht das jeweilige Bestellformular eine SaaS-Bereitstellung vor:
Sieht das jeweilige Bestellformular eine On-Premise-Bereitstellung vor:
Sofern ein Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, sind:
in keinem Anspruch auf Updates oder Upgrades enthalten.
Der Anbieter unterstützt nur die jeweils aktuelle Hauptversion und mindestens eine unmittelbar vorhergehende unterstützte Version, sofern die Supportrichtlinien nichts anderes festlegen.
Der Anbieter ist nicht für Inkompatibilitäten verantwortlich, die entstehen durch:
Der Anbieter darf Funktionen, Funktionalitäten oder Komponenten der Software oder Dienstleistungen ändern, verbessern, ersetzen oder einstellen, sofern er die vom Kunden gekaufte Gesamtfunktionalität während der jeweiligen Abonnement- oder Lizenzlaufzeit nicht wesentlich mindert.
Diese Klausel gilt nur, wenn das jeweilige Bestellformular eine On-Premise-Bereitstellung vorsieht.
Der Anbieter liefert Software und Dokumentation per elektronischem Download oder auf andere im jeweiligen Bestellformular festgelegte Weise.
Die Lieferung erfolgt, sobald der Anbieter dem Kunden die Software zusammen mit den erforderlichen Lizenzschlüsseln, Aktivierungsdaten oder sonstigen zur Installation und Nutzung notwendigen Informationen bereitstellt.
Sofern im jeweiligen Bestellformular nicht ausdrücklich anders bestimmt:
Der Anbieter ist nicht für Verzögerungen verantwortlich, die auf Nichterfüllung der Kundenpflichten nach dieser Klausel beruhen.
Die Software gilt unmittelbar bei Lieferung als abgenommen.
Der Kunde erkennt an, dass die Software ein handelsübliches Standardprodukt ist und keine Abnahmetests oder Abnahmeverfahren gelten, sofern die Parteien nicht ausdrücklich im jeweiligen Bestellformular oder einer Leistungsbeschreibung etwas anderes vereinbaren.
Die Nutzung der Software nach Lieferung stellt ihre Abnahme für die Zwecke dieses Vertrags dar.
Die Abnahme beschränkt oder beeinträchtigt nicht die Rechte des Kunden aus ausdrücklich gewährten Gewährleistungen dieses Vertrags oder aus gekauften Support- und Wartungsleistungen gemäß dem jeweiligen Bestellformular.
Der Anbieter darf Kundeninhalte auf eigener Infrastruktur oder bei externen Hostinganbietern hosten und verarbeiten. Sofern im Bestellformular oder der Zusatzvereinbarung zur Datenverarbeitung kein bestimmter Hostingstandort ausdrücklich vereinbart ist, darf er Hostinganbieter und -standorte von Zeit zu Zeit ändern, einschließlich einer Migration zu einer anderen Cloudplattform, sofern die Änderung Sicherheit oder Funktionalität der Dienstleistungen nicht wesentlich reduziert und die Zusatzvereinbarung zur Datenverarbeitung sowie anwendbare Datenschutzgesetze einhält.
Der Anbieter kündigt Änderungen des Hostinganbieters oder die Migration von Kundeninhalten in ein anderes Land mindestens 30 Tage vorher per E-Mail, über sein Trust Centre oder durch eine Benachrichtigung im Produkt an. Ist eine Änderung aus Sicherheitsgründen oder zur Einhaltung anwendbaren Rechts dringend erforderlich, darf er kürzer ankündigen und informiert den Kunden so bald wie vernünftigerweise möglich. Vereinbarte Datenresidenzbeschränkungen, Anforderungen an internationale Übermittlungen Personenbezogener Daten und Rechte bei Bestellung oder Austausch von Unterauftragsverarbeitern gelten gemäß der Zusatzvereinbarung zur Datenverarbeitung fort.
Dieser Vertrag beginnt am Wirksamkeitsdatum und bleibt bis zur Kündigung gemäß seinen Bestimmungen in Kraft.
Sofern er nicht nach seinen Bestimmungen gekündigt wird, gilt er weiter, solange ein Bestellformular, eine Abonnementlaufzeit, Lizenzlaufzeit oder Support- oder Wartungsleistung wirksam bleibt.
Sieht das jeweilige Bestellformular eine SaaS-Bereitstellung vor:
Sieht das jeweilige Bestellformular eine On-Premise-Bereitstellung auf Abonnementbasis vor:
Bei Ablauf oder Beendigung dieses Vertrags oder eines Bestellformulars:
Sieht das jeweilige Bestellformular eine SaaS-Bereitstellung vor:
Aufbewahrte Kundeninhalte unterliegen weiter den Vertraulichkeits- und Sicherheitsverpflichtungen dieses Vertrags und der Zusatzvereinbarung zur Datenverarbeitung, werden von der gewöhnlichen betrieblichen Nutzung isoliert und nur für den die Aufbewahrung rechtfertigenden Zweck verarbeitet. Wird eine Sicherung wiederhergestellt, wendet der Anbieter die relevanten Löschpflichten erneut an. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist oder -pflicht löscht er die aufbewahrten Kundeninhalte und bestätigt auf schriftlichen Antrag des Kunden die Löschung unter Angabe noch bestehender zulässiger Aufbewahrung.
Soweit Kundeninhalte Personenbezogene Daten enthalten, richten sich Rückgabe, Löschung und Aufbewahrung nach der Zusatzvereinbarung zur Datenverarbeitung, die bei Widersprüchen vorgeht.
Sieht das jeweilige Bestellformular eine On-Premise-Bereitstellung auf Abonnementbasis vor:
Vorbehaltlich dieses Vertrags, der Zahlung der anwendbaren Entgelte und der Beschränkungen des jeweiligen Bestellformulars räumt der Anbieter dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software und/oder Dienstleistungen während der jeweiligen Laufzeit ausschließlich für interne Geschäftszwecke des Kunden ein.
Der Umfang der Rechte hängt vom Bereitstellungsmodell im jeweiligen Bestellformular ab.
Sieht das jeweilige Bestellformular eine SaaS-Bereitstellung vor, räumt der Anbieter dem Kunden während der Abonnementlaufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, für seine internen Geschäftsabläufe auf die Gehosteten Dienste und die darin enthaltene Software zuzugreifen und sie zu nutzen, vorbehaltlich der im Bestellformular festgelegten Nutzungs-, Nutzer-, Speicher- oder sonstigen Beschränkungen.
Der Kunde darf nicht:
Sieht das jeweilige Bestellformular eine On-Premise-Bereitstellung vor, räumt der Anbieter dem Kunden während der darin festgelegten Lizenzlaufzeit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz ein, die Software in Objektcodeform ausschließlich für interne Geschäftszwecke zu installieren, auszuführen und zu nutzen, vorbehaltlich der Lizenzmetriken, zugelassenen Umgebungen und sonstigen Beschränkungen des Bestellformulars.
Sofern im Bestellformular nichts anderes bestimmt:
Sofern das jeweilige Bestellformular es nicht ausdrücklich verbietet, darf der Kunde seinen Verbundenen Unternehmen die Nutzung erlauben, wenn:
Kein Verbundenes Unternehmen erwirbt eigenständige Rechte aus diesem Vertrag.
Der Kunde darf eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien unterhalten und die Software ausschließlich zur Geschäftskontinuität in einer festgelegten Notfallwiederherstellungsumgebung installieren.
Außer bei einem tatsächlichen Notfallwiederherstellungsereignis, Failover-Test oder geplanten Geschäftskontinuitätstest darf diese Umgebung nicht gleichzeitig mit der Produktionsumgebung genutzt werden, wenn dadurch die Lizenzmetriken des jeweiligen Bestellformulars überschritten würden.
Jede Nutzung der Notfallwiederherstellungsumgebung unterliegt weiterhin den Beschränkungen dieses Vertrags und des jeweiligen Bestellformulars.
Abgesehen von ausdrücklich eingeräumten Rechten behält sich der Anbieter sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Rechtspositionen an Software, Dienstleistungen, Dokumentation, Anbieterinhalten und sämtlichen zugehörigen Rechten des geistigen Eigentums vor. Es werden keine Rechte stillschweigend, durch Estoppel oder auf andere Weise eingeräumt.
Bei On-Premise-Bereitstellungen ist der Kunde allein für Bereitstellung und Wartung der für den Softwarebetrieb erforderlichen Infrastruktur, Betriebssysteme, Datenbanken, Netzwerke, Sicherheitskontrollen und sonstigen technischen Umgebungen verantwortlich, sofern der Anbieter im jeweiligen Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt hat.
6.1. Die empfangende Partei hat:
6.2. Die Vertraulichkeitspflichten dieses Abschnitts 6 gelten nicht für Informationen, die:
6.3. Bei Ablauf oder Beendigung dieses Vertrags oder auf Verlangen der offenlegenden Partei gibt die empfangende Partei sämtliche in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Vertraulichen Informationen einschließlich aller Kopien unverzüglich zurück oder vernichtet sie nach Wahl der offenlegenden Partei und bestätigt dies schriftlich. Ungeachtet dessen darf sie Vertrauliche Informationen aufbewahren, soweit diese: (a) in routinemäßigen Sicherungs- oder Notfallwiederherstellungssystemen enthalten sind und vernünftigerweise nicht selektiv gelöscht werden können, sofern sie nach den normalen Aufbewahrungszyklen gelöscht oder überschrieben und nur zur Wiederherstellung aufgerufen oder genutzt werden; (b) aufgrund anwendbarer Gesetze, Vorschriften, gerichtlicher Anordnungen oder einer im Zusammenhang mit tatsächlichen oder erwarteten Verfahren angemessen angeordneten rechtlichen Aufbewahrungssperre aufbewahrt werden müssen, solange diese Pflicht oder Sperre besteht; oder (c) vernünftigerweise erforderlich sind, um fortgeltende Dienstleistungen oder vereinbarte Übergangs- oder Beendigungsleistungen zu erbringen, ausschließlich für diese Zwecke und solange erforderlich. Aufbewahrte Vertrauliche Informationen unterliegen weiterhin den vertraglichen Vertraulichkeits- und Sicherheitspflichten und werden zurückgegeben oder vernichtet, sobald die jeweilige Ausnahme entfällt. Jede Bestätigung nennt die aufbewahrten Informationskategorien und die einschlägigen Aufbewahrungsgründe. Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten unterliegen weiterhin der anwendbaren Zusatzvereinbarung zur Datenverarbeitung und dem anwendbaren Datenschutzrecht.
6.4. Die empfangende Partei erkennt an, dass Verstöße gegen diesen Abschnitt 6 der offenlegenden Partei irreparablen Schaden zufügen können, für den Geldersatz unzureichend sein kann. Daher darf die offenlegende Partei zusätzlich zu anderen gesetzlichen oder nach Billigkeitsrecht verfügbaren Rechtsbehelfen Unterlassungs- oder sonstigen Billigkeitsrechtsschutz beantragen.
6.5. Die Vertraulichkeitspflichten dieses Abschnitts 6 gelten nach Ablauf oder Beendigung für 5 Jahre fort, jedoch: (a) für Geschäftsgeheimnisse solange die betreffenden Informationen nach anwendbarem Recht als solche gelten; und (b) für Quellcode und Kundendaten zeitlich unbefristet, jeweils vorbehaltlich der Ausnahmen in 6.2.
6.6. Stellen Vertrauliche Informationen Personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgesetze dar, halten die Parteien die Bestimmungen einer einschlägigen Zusatzvereinbarung zur Datenverarbeitung ein.
7.1. Die Parteien erkennen an, dass Art und Umfang der Verarbeitung Personenbezogener Daten durch den Anbieter je nach Bereitstellungsmodell und gekauften Dienstleistungen variieren können. Die einschlägige Zusatzvereinbarung zur Datenverarbeitung gilt, soweit anwendbar.
Jede Partei implementiert und unterhält geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz Vertraulicher Informationen, Personenbezogener Daten und Geschäftssysteme vor unbefugtem Zugang, Offenlegung, Veränderung, Verlust, Vernichtung, Missbrauch oder sonstiger rechtswidriger Verarbeitung unter Berücksichtigung der Informationsart, der Risiken und allgemein anerkannter Branchenstandards.
Jede Partei unterhält ihrer Vertragsrolle angemessene Richtlinien und Verfahren zu Informationssicherheit, Zugangskontrolle, Geschäftskontinuität und Vorfallmanagement.
Bei SaaS-Bereitstellung gemäß dem jeweiligen Bestellformular ist der Anbieter für Sicherheit, Betrieb und Wartung der Gehosteten Dienste und ihrer Infrastruktur verantwortlich, einschließlich:
Der Kunde ist verantwortlich für:
Bei On-Premise-Bereitstellung gemäß dem jeweiligen Bestellformular ist der Kunde für Betrieb, Sicherheit und Wartung der Installations- und Betriebsumgebung verantwortlich, insbesondere für:
Der Anbieter ist ausschließlich verantwortlich für:
Der Anbieter ist nicht für Sicherheitsvorfälle aus Infrastruktur, Systemen, Konfigurationen oder Drittsoftware des Kunden oder aus dessen unterlassener Umsetzung bereitgestellter Updates verantwortlich.
Jede Partei informiert die andere ohne unangemessene Verzögerung, sobald sie von einem tatsächlichen oder vernünftigerweise vermuteten Sicherheitsvorfall erfährt, der Software, Dienstleistungen, Kundendaten oder Vertrauliche Informationen betrifft und die andere Partei wesentlich beeinträchtigen könnte.
Die Parteien wirken bei Untersuchung, Eindämmung und Behebung solcher Vorfälle angemessen zusammen.
Der Anbieter darf externe Hosting- oder Infrastrukturanbieter, Unterauftragnehmer oder Dienstleister einsetzen, sofern er im vertraglich vorgeschriebenen Umfang für deren Leistung verantwortlich bleibt.
Der Kunde erkennt an, dass vollständige Sicherheit bei Software, Diensten, Netzwerken oder Informationssystemen nicht garantiert werden kann. Außer wie ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen, gewährleistet der Anbieter nicht, dass Software oder Dienstleistungen frei von sämtlichen Schwachstellen, unbefugten Zugriffsversuchen oder Sicherheitsvorfällen sind.
Die Parteien erkennen an, dass wirksame Informationssicherheit ihre Zusammenarbeit erfordert und die Verantwortung gemäß dem Bereitstellungsmodell im jeweiligen Bestellformular zwischen ihnen verteilt wird.
8.1. Der Anbieter gewährleistet die fachgerechte und professionelle Erbringung der Dienstleistungen gemäß allgemein anerkannten Branchenstandards und -praktiken und unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Vorschriften.
8.2. Er gewährleistet ferner, dass die Dienstleistungen in allen wesentlichen Punkten der Dokumentation entsprechen und weder ihre Bereitstellung noch ihre Nutzung durch den Kunden Rechte des geistigen Eigentums Dritter verletzen oder gegen diese verstoßen.
8.3. Er gewährleistet, aktuelle handelsübliche Scanwerkzeuge zur Verhinderung der Einbringung von Schadcode eingesetzt zu haben.
8.4. Bei Verletzung der Gewährleistungen dieses Abschnitts 8 bemüht sich der Anbieter auf eigene Kosten und als einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelf des Kunden in wirtschaftlich angemessenem Umfang, nicht vertragsgemäße Dienstleistungen erneut zu erbringen oder zu korrigieren; scheitern diese Bemühungen, erstattet er ausschließlich die dafür vom Kunden gezahlten Entgelte.
8.5. ABGESEHEN VON DEN AUSDRÜCKLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN DIESES ABSCHNITTS 8 ÜBERNIMMT DER ANBIETER KEINE WEITEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN, INSBESONDERE KEINE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN. ER GEWÄHRLEISTET WEDER FEHLERFREIE ODER UNUNTERBROCHENE DIENSTLEISTUNGEN NOCH DIE BEHEBUNG SÄMTLICHER FEHLER. SEINE GEWÄHRLEISTUNGEN STEHEN UNTER DEM VORBEHALT DER EINHALTUNG ALLER ANWENDBAREN GESETZE UND VORSCHRIFTEN; ER GEWÄHRLEISTET NICHT DIE EINHALTUNG VON GESETZEN ODER VORSCHRIFTEN ANDERER ALS DER IN DIESEM VERTRAG BEZEICHNETEN RECHTSGEBIETE. ER HAFTET NICHT FÜR DIE VERLETZUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS DRITTER DURCH ÄNDERUNGEN DER SOFTWARE ODER DIENSTLEISTUNGEN, DIE DER KUNDE OHNE SEINE VORHERIGE SCHRIFTLICHE ZUSTIMMUNG VORNIMMT, ODER BEI UNBEFUGTER NUTZUNG ODER NUTZUNG AUSSERHALB DER EINGERÄUMTEN LIZENZ. ER ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNGEN FÜR PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN DRITTER, DIE IN DEN DIENSTLEISTUNGEN ODER MIT IHNEN VERWENDET WERDEN.
9.1. Vorbehaltlich Klausel 9.2 ist die gesamte kumulierte Haftung des Anbieters gegenüber dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung einschließlich Fahrlässigkeit, Verletzung gesetzlicher Pflichten oder sonstigem Rechtsgrund, auf 100 % der Entgelte beschränkt, die der Kunde dem Anbieter für den betroffenen Dienst in den zwölf Monaten unmittelbar vor dem anspruchsauslösenden Ereignis gezahlt hat. Keine Partei haftet der anderen für mittelbare, besondere, Folge- oder Strafschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Verlust von Geschäft, Einnahmen, Geschäftswert oder erwarteten Einsparungen, selbst wenn sie auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.
9.2. Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Klausel 9.1 gelten nicht für:
9.3. Der Anbieter unterhält angemessenen Versicherungsschutz einschließlich Berufshaftpflicht- und Cyberhaftpflichtversicherung bei angesehenen Versicherern zur Deckung möglicher Vertragshaftung.
10.1. Freistellung durch den Anbieter. Der Anbieter stellt den Kunden, seine Verbundenen Unternehmen und deren jeweilige Führungskräfte, Verwaltungsratsmitglieder, Mitarbeiter und Beauftragte (gemeinsam die „Freistellungsberechtigten des Kunden“) von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Verfahren, Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Auslagen einschließlich angemessener Anwaltskosten (gemeinsam „Ansprüche“) frei, übernimmt deren Verteidigung und hält sie schadlos, soweit diese entstehen aus oder zusammenhängen mit:
10.2. Freistellung durch den Kunden. Der Kunde stellt den Anbieter, seine Verbundenen Unternehmen und deren jeweilige Führungskräfte, Verwaltungsratsmitglieder, Mitarbeiter und Beauftragte (gemeinsam die „Freistellungsberechtigten des Anbieters“) von sämtlichen Ansprüchen frei, übernimmt deren Verteidigung und hält sie schadlos, soweit diese entstehen aus oder zusammenhängen mit:
10.3. Freistellungsverfahren. Die freistellungsberechtigte Partei informiert die freistellungsverpflichtete Partei unverzüglich schriftlich über jeden Anspruch, für den Freistellung verlangt wird. Letztere darf Verteidigung und Vergleich kontrollieren, darf jedoch ohne vorherige schriftliche Zustimmung der berechtigten Partei, die nicht unangemessen verweigert, an Bedingungen geknüpft oder verzögert werden darf, keinen Vergleich schließen, es sei denn, dieser befreit die berechtigte Partei vollständig und bedingungslos von jeglicher Haftung und legt ihr keine Pflichten oder Beschränkungen auf.
10.4. Ausnahmen und Beschränkungen. Keine Partei muss die andere freistellen, soweit der Anspruch auf Fahrlässigkeit, vorsätzlichem Fehlverhalten oder Betrug der freistellungsberechtigten Partei oder ihres Personals beruht. Der Anbieter muss den Kunden außerdem nicht freistellen, soweit ein Anspruch beruht auf: (a) Änderungen der Dienstleistungen durch den Kunden oder in seinem Auftrag ohne Genehmigung des Anbieters; (b) Nutzung zusammen mit nicht vom Anbieter gelieferten oder genehmigten Produkten oder Dienstleistungen, wenn der Anspruch ohne diese Kombination nicht entstanden wäre; (c) Kundendaten; (d) Ergebnissen aus KI-Funktionalität; (e) dokumentationswidriger Nutzung; oder (f) unterlassener Umsetzung der neuesten bereitgestellten Softwareversion, Aktualisierung oder Änderung, wenn diese die behauptete Rechtsverletzung verhindert hätte, sofern der Anbieter auf die zur Vermeidung erforderliche Umsetzung hingewiesen und dem Kunden eine angemessene Gelegenheit dazu gegeben hat.
10.5. Rechtsbehelfe. Werden Dienstleistungen oder Software Gegenstand eines Anspruchs wegen behaupteter Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dritter oder ist dies nach vernünftiger Einschätzung des Anbieters wahrscheinlich, darf er nach seiner Wahl und auf eigene Kosten: (a) dem Kunden das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen; (b) sie rechtsverletzungsfrei ändern; oder (c) sie durch eine rechtsverletzungsfreie Alternative ersetzen, sofern Änderung oder Ersatz die betroffene Funktionalität nicht wesentlich reduziert. Ist keiner dieser Rechtsbehelfe vernünftigerweise praktikabel, darf er das betroffene Dienstleistungs- oder Softwareabonnement schriftlich kündigen und im Voraus gezahlte Entgelte für die Zeit nach Beendigung erstatten. Der Kunde stellt dann die Nutzung ein. Eine solche Kündigung berührt nicht die Freistellungspflichten des Anbieters für Ansprüche aus der Nutzung vor Beendigung, vorbehaltlich der vertraglichen Ausnahmen und Beschränkungen.
10.6. Fortgeltung. Die Freistellungspflichten dieses Abschnitts 10 gelten nach Kündigung oder Ablauf fort.
11.1. Bei einem Ereignis höherer Gewalt informiert die betroffene Partei die andere unverzüglich schriftlich über Art und erwartete Dauer und bemüht sich angemessen, die Auswirkungen zu mindern und die Erfüllung so bald wie vernünftigerweise möglich wiederaufzunehmen.
11.2. Während des Ereignisses ruhen die Pflichten der betroffenen Partei im davon betroffenen Umfang. Die Pflichten der anderen Partei werden nicht berührt, außer soweit sie von den ruhenden Pflichten abhängen.
11.3. Dauert das Ereignis drei (3) aufeinanderfolgende Monate an, darf jede Partei mit einer schriftlichen Frist von einem (1) Monat kündigen.
11.4. Bei Kündigung aufgrund höherer Gewalt hat der Anbieter Anspruch auf Zahlung für bis zur Kündigung erbrachte Dienstleistungen; weitere Vertragspflichten bestehen nicht, außer ausdrücklich fortgeltenden Pflichten.
11.5. Ungeachtet dessen umfasst höhere Gewalt keine finanziellen Schwierigkeiten, Arbeitskonflikte mit dem Personal der betroffenen Partei oder durch ihre Fahrlässigkeit oder ihr vorsätzliches Fehlverhalten verursachte Ereignisse.
11.6. Keine Partei haftet für durch höhere Gewalt verursachte Verzögerung oder Nichterfüllung, sofern die betroffene Partei ihre Pflichten nach diesem Abschnitt 11 erfüllt hat.
12.1. Wird die Software auf Kundeninfrastruktur oder in einer nicht vom Anbieter gehosteten oder kontrollierten Umgebung bereitgestellt, darf der Anbieter, soweit vertraglich gestattet, Support- und Wartungsleistungen aussetzen.
12.2. Bei SaaS-Bereitstellung darf der Anbieter nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Dienstleistungen ganz oder teilweise aussetzen bei:
12.3. Die Aussetzungsmitteilung nennt die Gründe und gewährt bei behebbaren Verstößen eine angemessene Frist von mindestens zehn (10) Geschäftstagen zur Behebung oder erforderlichen Zahlung.
12.4. Behebt oder bezahlt der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, darf der Anbieter die Dienstleistungen ohne weitere Mitteilung bis zur Behebung oder Zahlung aussetzen.
12.5. Während der Aussetzung ruhen die Erbringungspflichten des Anbieters, die Zahlungspflichten des Kunden für zuvor erbrachte Dienstleistungen bleiben bestehen.
12.6. Nach Behebung oder Zahlung ausstehender Rechnungen nimmt der Anbieter die Dienstleistungen unverzüglich wieder auf. Gegebenenfalls darf er ein angemessenes Wiederaufnahmeentgelt berechnen.
12.7. Dauert die Aussetzung länger als neunzig (90) Tage, darf der Anbieter den Vertrag oder die betroffenen Leistungsbeschreibungen aus wichtigem Grund ohne weitere Haftung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen.
12.8. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen, Verlusten oder Schäden aus einer durch Vertragsverletzung oder Nichtzahlung des Kunden verursachten Aussetzung frei und hält ihn schadlos, vorbehaltlich der vertraglichen Haftungsbeschränkungen.
13.1. Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag versuchen die Parteien zunächst nach Treu und Glauben eine Lösung durch Verhandlungen zwischen ihren hochrangigen Vertretern. Erfolgt binnen dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Streitmitteilung keine Lösung, darf jede Partei eine unverbindliche Mediation bei der American Arbitration Association (AAA) oder einem anderen gemeinsam vereinbarten Mediationsanbieter im anwendbaren Rechtsgebiet einleiten. Die Mediation erfolgt auf Englisch; jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, die Mediatorhonorare werden hälftig geteilt.
13.2. Wird binnen sechzig (60) Tagen nach Bestellung des Mediators keine Lösung erreicht, darf jede Partei vor den in 14.9 bezeichneten Gerichten klagen; jede Partei unterwirft sich unwiderruflich deren ausschließlicher Zuständigkeit und Gerichtsstand.
13.3. Diese Klausel hindert keine Partei daran, bei einem zuständigen Gericht vorläufigen, Unterlassungs- oder Billigkeitsrechtsschutz zu beantragen.
Der Anbieter darf die Einhaltung der Lizenzmetriken durch den Kunden mit angemessener Vorankündigung höchstens einmal jährlich prüfen.
Ist oder wird eine Bestimmung oder Teilbestimmung unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar, gilt sie im zur Herstellung von Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit mindestens erforderlichen Umfang als geändert. Ist dies nicht möglich, gilt sie als gestrichen. Änderung oder Streichung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags.
Unterlassene oder verzögerte Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rechts oder Rechtsbehelfs stellt keinen Verzicht darauf oder auf andere Rechte oder Rechtsbehelfe dar und verhindert oder beschränkt nicht deren weitere Ausübung. Eine einmalige oder teilweise Ausübung verhindert oder beschränkt keine weitere Ausübung dieses oder anderer Rechte oder Rechtsbehelfe.
Dieser Vertrag begründet weder eine Personengesellschaft oder ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen den Parteien noch ein Vertretungsverhältnis oder eine Befugnis einer Partei, Verpflichtungen für die andere oder in deren Namen einzugehen.
Bestimmungen, die ausdrücklich oder ihrem Sinn nach bei oder nach Beendigung oder Ablauf in Kraft treten oder fortgelten sollen, bleiben uneingeschränkt wirksam.
Dieser Vertrag und sämtliche Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit ihm, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche unterliegen dem Recht des Rechtsgebiets der im Bestellformular bezeichneten Anbietergesellschaft und sind danach auszulegen. Jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der dortigen Gerichte zur Beilegung solcher Streitigkeiten oder Ansprüche.
Der Kunde darf nicht auf die Dienstleistungen zugreifen, sie nutzen, exportieren, reexportieren, vertreiben oder unmittelbar oder mittelbar Personen oder Organisationen bereitstellen, die in Ländern oder Gebieten ansässig sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach deren Recht gegründet wurden, die umfassenden Handelssanktionen oder Embargos des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten, Kanadas, der Europäischen Union oder anderer zuständiger staatlicher Stellen unterliegen („Embargoländer“), oder Personen oder Organisationen auf anwendbaren Beschränkungs- oder Verbotslisten. Er sichert zu und gewährleistet, dass weder er noch seine Nutzer sich in einer solchen Jurisdiktion befinden, unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Jurisdiktionen stehen oder in deren Auftrag handeln. Der Anbieter darf den Zugang sofort aussetzen oder beenden, wenn er vernünftigerweise von einem Verstoß ausgeht.
Der Kunde hält beim Zugriff auf und der Nutzung der Dienstleistungen sämtliche anwendbaren Exportkontroll- und Wirtschaftssanktionsgesetze und -vorschriften der Vereinigten Staaten und anderer anwendbarer Rechtsgebiete ein, einschließlich der US Export Administration Regulations (EAR) und der vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) des US-Finanzministeriums verwalteten Vorschriften. Er darf die Dienstleistungen oder zugehörige technische Daten nicht unmittelbar oder mittelbar unter Verstoß gegen diese Bestimmungen exportieren, reexportieren, übertragen, zugänglich machen oder anderweitig bereitstellen, insbesondere nicht verbotenen Jurisdiktionen, Organisationen oder Personen. Er sichert zu und gewährleistet, dass er weder auf einer Beschränkungsliste der US-Regierung steht noch im Eigentum oder unter Kontrolle einer dort gelisteten Person oder Organisation steht. Der Anbieter darf den Zugang sofort aussetzen oder beenden, wenn er vernünftigerweise von einem Verstoß ausgeht.
Dieser Vertrag kann in beliebig vielen Ausfertigungen unterzeichnet werden; jede bildet nach Unterzeichnung und Übergabe ein gleichwertiges Original, sämtliche Ausfertigungen zusammen bilden jedoch einen einzigen Vertrag.
Personen, die nicht Partei dieses Vertrags sind, haben kein Recht, dessen Bestimmungen durchzusetzen.
Jede Partei hält bei der Vertragserfüllung sämtliche anwendbaren Gesetze, Vorschriften und allgemeinen ethischen Standards ein und stellt dies für ihre Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer sicher, insbesondere Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, Datenschutzgesetze sowie Gesetze zu Menschenrechten und moderner Sklaverei.